Verkauf und Vermietung

Dienstleistung nach Mass

Wenn sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten wollen, vermitteln wir Ihnen gern einen geeigneten Käufer bzw. Mieter.

Unsere Tätigkeit bezieht sich auf die Einschätzung eines Objektes, die Erstellung und Durchführung eines Vermarktungskonzeptes bis hin zu Verhandlungen und Vertragsabschluss.

Auch anschließend stehen wir Ihnen selbstverständlich als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

 

Im Einzelnen werden wir wie folgt vorgehen:

  • Besichtigung und Prüfung der Verwendungsmöglichkeit.
  • Kalkulation des Kauf-/Mietpreises, ggf. unter Berücksichtigung gesetzlichen Bestimmungen (Mietpreisbremse)
  • Erstellung eines Verkaufs-/Vermietungsexposés durch das  unsere Kunden einen detaillierten Eindruck vom Objekt bekommen
  • Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Daten
  • Zusendung des Exposés an unsere Kunden und Interessenten.
  • Wir werden das Objekt sowohl im Internet in den bekannten Immobilienportalen und auf unserer eigenen Internetseite , als auch durch andere geeignete Maßnahmen anbieten.
  • Ferner werden wir bei Bedarf das Objekt unseren Kollegenfirmen zur Mitarbeit anbieten. Dieses geschieht selbstverständlich nur nach Rücksprache mit Ihnen.
  • Besichtigung mit Kauf-/Mietinteressenten. Besichtigungen werden ausschließlich mit einem Vertreter unseres Hauses durchgeführt.
  • Vor Vertragsunterzeichnung handeln wir alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter aus.
  • Bei Kaufverträgen werden wir Sie selbstverständlich zum Notartermin begleiten.
  • Bei Mietverträgen werden wir im gemeinsamen Gespräch mit Ihnen über die Vergabe des Objektes entscheiden.
  • Wir prüfen die Solvenz der Bewerber für Ihre Mietwohnung
  • Mietverträge werden von uns unter Zuhilfenahme der aktuellsten Mietvertragsformulare und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung erstellt.

Bei weiteren Fragen oder für ein unverbindliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Suche nach Ihrem Wunschobjekt

Wir helfen Ihnen gern!

Auch auf der Suche nach geeigneten Objekten möchten wir Ihnen gern behilflich sein. Sie haben jederzeit die Möglichkeit uns Ihre Vorstellungen der gesuchten Immobilie mitzuteilen. Wir werden Ihre Daten auf Wunsch in unserer Kartei aufnehmen und Sie umgehend informieren, sobald wir Ihnen ein geeignetes Objekt anbieten können.

Sie suchen…

  • eine neue Mietwohnung für Ihre Familie?
  • neue Büroflächen oder Verkaufsräume für Ihr Geschäft?
  • eine schöne Eigentumswohnung als neues Zuhause?
  • ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus mit Garten?
  • einen Bauplatz in schöner und ruhiger Lage?
  • eine vermietete Eigentumswohnung oder ein Zinshaus zur Kapitalanlage?

Durch unsere Zusammenarbeit mit IVD-Kollegenfirmen sind wir in der Lage Ihnen auch Objekte anzubieten die auf dieser Internetseite nicht veröffentlicht sind. Sprechen Sie uns gern an.

Noch ein Hinweis für Mieter/Mietinteressenten: Im Bereich der Vermittlung von Wohnraum zur Miete hat sich mit der Einführung des sogenannten Bestellerprinzips einiges geändert. Was dies für Sie als Mieter bedeutet haben wir hier für Sie zusammengestellt: Das Bestellerprinzip

 

Ihr Gesuch

Beschreiben Sie uns hier Ihre gesuchte Immobilie. Sobald wir Ihnen ein passendes Objekt anbieten können werden wir Sie gern informieren. 

    Ihr Name*

    Ihre E-Mail-Adresse*

    Ich suche...zur Miete:zum Kauf:

    Welche Immobilie wird gewünscht?
    HausWohnungGewerbeflächeBaugrundstückZinshaus

    Wie viele Zimmer werden gewünscht?

    Gewünschte Wohn- oder Verkaufsfläche?

    Preis?
    EUR

    Gewünschte Ausstattung?

    Ihre Nachricht

    Bestellerprinzip

    Ein kurzer Überblick

    Unter dem Begriff Bestellerprinzip wird die Neuregelung der Provision für Immobilienmakler im Bereich der Mietwohnungsvermittlung diskutiert. Sie sieht vor, dass Vermittler von Mietwohnungen von denjenigen bezahlt werden, welche die Leistung des Maklers bestellen. „Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt“.

    Das Bestellerprinzip wurde im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) umgesetzt und trat  am 1. Juni 2015 in Kraft.

    Wichtig: Das Bestellerprinzip greift nur bei der Vermittlung von Häusern oder Wohnungen zur Miete.
    Es gilt nicht für die Vermittlung von Kaufimmobilien und nicht für Gewerbeimmobilien oder Ferienwohnungen.

     

    „Was bedeutet das für mich als Vermieter?“

    Für Sie als Vermieter bedeutet das, dass Sie bei der erfolgreichen Suche nach einem Mieter durch uns die Maklerprovision an uns zu zahlen haben. Dies gilt wenn Sie uns vorab mit der Suche nach einem Mieter beauftragt/bestellt haben.

    Bei der Suche nach einem passenden Mieter gilt es viele Dinge zu beachten. Um nur ein paar Stichpunkte von vielen zu nennen:

    • die Ermittlung der erlaubten Miethöhe,
    • Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen
    • die Prüfung der Solvenz der Bewerber
    • Erstellung eines Mietvertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung

    Darüber hinaus können Sie sich bei Beauftragung eines Maklers zurücklehnen und getrost im Hintergrund bleiben. Sie entscheiden, wann, ob und inwieweit Sie mit den potentiellen Mietern in Kontakt treten möchten. Bitte bedenken Sie außerdem dass, Sie als Vermieter, der einen Makler beauftragt und bezahlt, die Provision komplett beim Finanzamt geltend machen können.

    Vielleicht ist es für Sie aber auch interessant nur einzelne Bausteine zu buchen, z.B. nur die Erstellung eines Mietvertrages. Auch hier stehen wir gern für Sie zur Verfügung.

    Wir hoffen wir konnten Sie überzeugen oder neugierig machen. Wir würden Sie gern bei der Vermietung Ihrer Immobilie unterstützen. Sprechen Sie uns unverbindlich an, wir werden Ihnen gern ein Angebot machen.

    Warum es für Sie als Vermieter sinnvoll sein kann einen Makler zu beauftragen können Sie auch in dieser Broschüre des IVD nachlesen: IVD – Informationen für Vermieter

     

    „Was bedeutet das für mich als Mieter?“

    Für Sie als Mieter bedeutet das, dass Sie nur noch in bestimmten Fällen die Maklerprovision an uns zu zahlen haben. Eine Provisionszahlung wird nur noch fällig, wenn Sie uns vorab beauftragt/bestellt haben ein Objekt zu suchen und sich das von Ihnen angemietete und von uns vermittelte oder nachgewiesene  Immobilienangebot zum Zeitpunkt Ihres Suchauftrags noch nicht in unserem Portfolio befand, d.h. wir das Objekt extra für Sie aufgrund Ihrer Anfrage akquiriert haben. Dies kann zum Beispiel durch Schaltung einer Anzeige erfolgen auf die sich dann ein Vermieter meldet, der ein passendes Objekt vermieten möchte. Die Provisionshöhe geben wir dann in dem entsprechenden Exposé an, die Fälligkeit entsteht bei Mietvertragsabschluss.

    Alle Angebote zu denen wir bereits durch einen Vermieter zur Suche nach einem Mieter beauftragt worden sind (z.B. Objekte, die bereits von uns inseriert wurden) oder zwischenzeitlich beauftragt werden bleiben trotz Ihres Suchauftrags für Sie provisionsfrei.

    Eine Objektanfrage zu einem hier auf unserer Internetseite oder von uns in den Immobilienportalen angebotenen Mietwohnobjektes bleiben für Sie als Mieter provisionsfrei.

    Neuregelung der Maklerprovision

    Was Käufer und Verkäufer über die Neuregelung der Maklerprovision wissen müssen

    • In den meisten Fällen werden sich Verkäufer und Käufer Provision paritätisch teilen
    • Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt

    Seit dem 23. Dezember 2020 besteht die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten dessen Kern darin liegt, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt sind. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:

    1. Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.
    1. Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.
    1. Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne, dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt.

    Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von einzelnen Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

    Das Geldwäschegesetz

    „Wenn der Makler nach dem Personalausweis fragt…“

    Helfen Sie uns dabei unsere gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllen und legen Sie bitte Ihren Personalausweis bei Abschluss des Maklervertrages oder bei dem Termin im Büro des Immobilienmaklers vor. Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität Ihrer Kunden festzustellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenem Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler verpflichtet ist, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.


    Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit dem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, hat der IVD Immobilienverband Deutschland diese Informationen zusammengestellt. Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen. 

    Das Geldwäschegesetz sieht vor:

    • Der Vertragspartner ist zu identifizieren, dies geschieht durch Einsicht in den Personalausweis, bei Firmen Einsicht ins Handelsregister
    • Name, Geburtsort und Datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
    • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
    • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
    • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
    • Es ist abzuklären ob der Kunde für sich oder einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
    • Unterlagen (Ausweis, Handelsregisterauszug) sind 5 Jahre aufzubewahren
    • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen ( insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.

    Quelle: IVD-Broschüre zum Geldwäschegesetz

    Die Broschüre haben wir hier zum Download bereitgestellt: Informationen zum Geldwaeschegesetz GwG